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BGH Entscheidung – Katalogangaben sind unverbindlich

Von • Feb 7th, 2009 • Rubrik: Alle Artikel, Branchennews Themen: ,

Ein Katalog dient dem Zweck der Werbung enthält unverbindliche Angebote, ist jedoch nicht als Vertragsinhalt aufzufassen. Ein Vermerk “Irrtümer und Änderungen vorbehalten” ist daher zulässig.

Der Mobilfunkanbieter hatte in seinem Katalog unterhalb der dort beworbenen Produkte einen klein gedruckten Absatz mit der Schlusszeile angefügt: “Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.” Der VZBV forderte daraufhin, dass es der Anbieter zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Hinweise “Änderungen und Irrtümer vorbehalten” und “Abbildungen ähnlich” oder inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden.

Die Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Schon das Oberlandesgericht Hamm hat ausgeführt, dem Verband stehe kein Anspruch auf Unterlassung aus § 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu, weil es sich bei den gerügten Katalogtextpassagen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte keine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden interessiert und aufmerksam gemacht werden sollen. Bei “lebensnaher Betrachtung” handele es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden nicht um Regelungen eines Vertragsinhalts, sondern um Hinweise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospekts unterstrichen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt (Urteil vom 4. Februar 2009 – VIII ZR 32/08): Die Hinweise bringen lediglich zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften – ebenso wie die Abbildungen – nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern vorläufig und unverbindlich sind. Katalogangaben dürfen vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden.

Quelle: heise online

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